Gesundheit Nachrichten
Recht: Krankenkasse darf Krankengeld nicht ohne Gutachten verweigern
Von Alexandra Daubner 19. Mär 2008, 12:28
Eine Krankenkasse darf die Zahlung von Krankengeld nicht aufgrund bloßer Aktenlage verweigern. Ist sie der Ansicht, ein Versicherter trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt arbeitsfähig ist, muss sie laut ARAG ein medizinisches Gegengutachten erstellen lassen. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil bestätigt.
Im vorliegenden Fall war einer 53-jährigen Frankfurterin von ihrer Ärztin die Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Frau litt unter einer Angstkrankheit und depressiven Störungen. Die Kasse zahlte daraufhin zunächst Krankengeld. Nach einem halben Jahr beendete sie die Zahlung jedoch, obwohl mehrere Ärzte eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigten und die maximale Bezugsdauer für Krankengeld bei 78 Wochen liegt. Die Krankenkasse berief sich auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zur Beurteilung der Lage.
Nach Ansicht der Richter war die Krankenkasse dabei aber ihrer Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes hat zwar keine bindende Wirkung für die Kasse. Will sie von der Meinung des Mediziners abweichen, muss der MDK aber ein Gegengutachten vorgelegen, das die ärztlichen Befunde wissenschaftlich untersucht und bewertet. Gerade bei psychischen Krankheiten sollte dabei auch die Patientin befragt und untersucht werden, was in diesem Fall nicht geschehen war. Zudem wurde auch nicht mit den behandelnden Ärzten gesprochen. Eine Beurteilung nur aufgrund der Aktenlage, die hierbei sogar noch fehlerhaft interpretiert wurde, sei nicht ausreichend und grenzt nach Ansicht des Gerichts an Willkür. Die Darmstädter Richter verurteilten die Krankenkasse deshalb zur Weiterzahlung des Krankengeldes (Hessisches Landessozialgericht, Az: L 8 KR 228/06).
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